Satzung Schützenverein Schwarzenberg e.V.

Zielsicher. Gemeinsam. Stark.

Satzung §1 Name und Sitz  

Der Verein „Schützenverein Schwarzenberg e.V.“ (SVS) mit Sitz in D – 08340 Schwarzenberg, Straße der Einheit 51 (Schießstand), verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.  

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Organisieren von Trainings und Wettkampfbetrieb, der Verein nimmt an Schützenfesten und Pokalwettkämpfen teil. Der Verein fördert den olympischen Gedanken sowie die massensportliche Betätigung im Sportschießen, bildet Nachwuchs heran und ist Stätte geselligen und kulturellen Vereinslebens. Er bildet Übungsleiter und Schiedsrichter im Sportschießen für den Verein aus und gewinnt Schiedsrichter für die Lösung von Landesaufgaben.  

Der Verein schafft für seine Mitglieder die notwendigen technischen Voraussetzungen für den Übungs-und Wettkampfbetrieb.  

Kontaktadresse:  Schützenverein Schwarzenberg e.V., Peter Blechschmidt, Siedlerweg 9, 08340 Schwarzenberg  

Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und trägt die Abkürzung SVS e.V.  

§ 2 Zweck, Aufgaben & Grundsätze  

Der Verein pflegt und fördert das Schützenbrauchtum. Er organisiert einen Trainings-und Wettkampfbetrieb und nimmt an Schützenfesten und Pokalwettkämpfen teil. Er schafft für seine Mitglieder die notwendigen technischen Voraussetzungen für den Übungs-und Wettkampfbetrieb. Die Körperschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.  

§ 3 Verwendung der Mittel  

Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.  

§ 4 Begünstigungen  

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.  

§ 5 Auflösung oder Aufhebung  

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an: die Stadt (Verwaltung) Schwarzenberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 

§ 6 Verhältnis zu anderen Schießsportvereinen  

Der Schützenverein Schwarzenberg e.V. ist Mitglied im Dachverband:

„Deutsche Schießsport Union e.V.“ (DSU)  

Der Schützenverein Schwarzenberg e.V. nimmt regelmäßig an regionalen und bundesweiten Wettkämpfen und Meisterschaften teil und pflegt darüber hinaus sportliche, kameradschaftliche und militärhistorisch Beziehungen zu anderen Schützenvereinen und Reservistenkameradschaften in Deutschland und im europäischen Ausland. Jedem Mitglied ist freigestellt, in weiteren zugelassenen Schießsportvereinigungen mitzuwirken oder Mitglied zu werden. Die Mitglieder des Schützenvereins Schwarzenberg e.V. wahren, vertreten und achten die Interessen des Schützenvereins Schwarzenberg e.V. im Sinne der schießsportlichen Schützenvereinigung.  

§ 7 Mitgliedschaft  

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

§ 8 Erwerb der Mitgliedschaft  

Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die einen schriftlichen Aufnahmeantrag gestellt hat.

Bei Aufnahmeanträgen und aktiver Mitarbeit Jugendlicher im Alter von 12 – 18 Jahren bedarf es der schriftlichen Einwilligung der / des Sorgeberechtigten. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.  

Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gilt die gleiche Regelung wie für ordentliche Mitglieder. Alle unter Absatz eins bis drei genannten Personen müssen einen deutschen Personalausweis und Ständiges Wohnrecht in der Bundesrepublik Deutschland besitzen. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Entscheidungen über die Ehrenmitgliedschaft trifft die Mitgliederversammlung. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Personen, die sich der Ehrenmitgliedschaft nicht würdig erweisen, kann diese, ohne Benennung Besonderer Gründe, aberkannt werden. Die Aberkennung bedarf der Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung.  

Ehrenmitglied kann auch eine Person werden, die nicht Mitglied im Verein ist.  

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft  

Die Mitgliedschaft endet durch 

  • Austritt (Der Austritt aus dem Verein ist schriftlich zu erklären.)
  • Ausschluss 
  • Tod  

Der Ausschluss von Vereinsmitgliedern kann erfolgen bei: 

  • erheblichen Verletzungen der Satzung 
  • schweren Verstößen gegen die Interessen des Vereins 
  • Verstößen gegen das Waffengesetz 
  • Groben unsportlichem Verhalten 
  • Nichteinhaltung der Beitragsverpflichtung nach dreimaliger schriftlicher Aufforderung

Der Ausschluss ist durch Beschluss des Vorstandes herbeizuführen. Vor dieser Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.  Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist jeder Inhaber einer Waffenbesitzkarte verpflichtet, dies der Erlaubnisbehörde unverzüglich anzuzeigen; unabhängig davon meldet der Verein den Austritt / Ausschluss an das jeweilige Landratsamt.

§ 10  Rechte ordentlicher Mitglieder  

Die Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen teilzunehmen und die Anlagen, Waffen, Schussgeräte und sonstige Geräte des Vereins zweckentsprechend zu nutzen.

§ 11  Pflichten ordentlicher Mitglieder  

Die Mitglieder haben folgende Pflichten:  
Einhaltung der Festschreibungen laut Satzung und Finanzordnung 

  1. Regelmäßige Teilnahme an Schulungen und Ausbildung mit Nachweisführung (in der Regel einmal im Monat)  
  2. Erhalt der Bescheinigung für Sportschützen zur Vorlage bei der zuständigen Waffenbehörde als Befürwortung im Sinne des Waffengesetzes, zum Erwerb von Schusswaffen und Munition, frühestens nach zwölfmonatlicher Mitgliedschaft und nach Erwerb der vereinsinternen Bekleidung.  
  3. Jedes Mitglied hat mit seinem persönlichen Auftreten dafür zu sorgen, dass das Ansehen des Vereines gewahrt wird.  
  4. Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Diskretion gegenüber Außenstehenden betreffs des vereinsinternen Geschehens.  
  5. Weisungen und Festlegungen des Vorstandes sind einzuhalten; Nichteinhaltung ist ein Verstoß gegen die Satzung.  
  6. Jedes Mitglied ist bei Verstößen gegen die Satzung dem Vorstand rechenschaftspflichtig.Jedes ordentliche Mitglied ist verpflichtet, entsprechend der jeweiligen Erfordernisse unentgeltliche Arbeitsstunden am Vereinsobjekt zu erbringen. Diese Arbeitsleistungen beziehen sich sowohl auf Werterhaltung als auch auf evtl. Erweiterung des Schießstandkomplexes. Art und Umfang werden nach Bedarf in der jeweiligen jährlichen Mitgliederversammlung für das kommende Jahr festgelegt.
  7. Jedes ordentliche Mitglied des Vereines hat sich über die Aktivitäten des Schützenvereins Schwarzenberg e.V. zu informieren.  

§ 12 Organe des Vereins  

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.  

§ 13 Der Vorstand  

Der Vorstand besteht aus: 

  • Vorsitzenden
  • Schriftführer / Protokollant
  • Kassenwart
  • Organisator
  • Waffenwart / Hausverantwortlichen
  • Waffenkammer
  • Werkstatt / Arbeitseinsätze 

Der Vorstand führt die Geschäfte nach den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens drei Vorstandsmitglieder vertreten.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren in geheimer Wahl gewählt und ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.  

In den Vorstand können nur Vereinsmitglieder gewählt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinig werden.

§ 14 Mitgliederversammlung  

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Halbjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auch durch den Vorstand einberufen werden, wenn es ein Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt. 

§ 15 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung  

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig für: 

  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
  • Entgegennahme der Berichte des Kassenprüfers,
  • Beschlussfassung über Anträge,
  • Entlastung und Wahl des Vorstandes,
  • Wahl der Kassenprüfer aus den Reihen der Mitglieder,
  • Satzungsänderungen,
  • Bestätigung der Finanzordnung,
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  • Entscheidung über den Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
  • Auflösung des Vereins  

Jedes Mitglied hat das Recht auf Einspruch gegen Entscheidungen des Vorstandes. Entscheidungen über den Einspruch trifft die Mitgliederversammlung. Der Einspruch ist schriftlich an den Vorstand einzureichen.  

§ 16 Einberufung der Mitgliederversammlung  

Die Einberufung von Mitgliederversammlungen wird jedem Mitglied des Vereins durch Zusendung der Einladung mit gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung, mindestens 14 Tage vor der Durchführung, schriftlich mitgeteilt. Unentschuldigt fehlende Mitglieder stimmen im Sinne der Beschlussfassung des Vorstandes für den Beschluss des Vorstandes. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung des Abzuändernden schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Der § 37 des Bürgerlichen Gesetzbuch bleibt unberührt.  

§ 17 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen  

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden und bei dessen Abwesenheit von einem Vorstandsmitglied geleitet. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmgleichheit gilt als abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Satzungsänderungen können nur mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen. Zur Auflösung des Vereins ist die Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Vereins erforderlich.  

§ 18 Stimmrecht und Wählbarkeit  

Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder ohne Stimmrecht können als Gäste an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Beim sachlich wichtigen anerkannten Verhinderungsgrund kann bei Wahlveranstaltungen auf Antrag des Verhinderten beim Vorstand Briefwahl beantragt werden. 

§ 19 Kassenprüfer  

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren drei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Halbjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht. Sie beantragen bei Neuwahlen des Vorstandes nach Feststellung der ordnungsgemäßen Führung der Finanzgeschäfte die Entlastung des Kassenwarts sowie der übrigen Vorstandsmitglieder.  

§ 20 Protokollierung/ Protokollführung  

Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind mit Angabe des Ortes und Datum protokollarisch festzuhalten. Verantwortlich für die Erstellung der Protokolle ist der Schriftführer  

§ 21 Rechtsgrundlagen  

Rechtsgrundlagen des Schützenvereins Schwarzenberg e.V. sind die Satzung, die Finanzordnung und die Ordnungen, die er zur Durchführung seiner Aufgaben beschließt. Die Satzung ist die Grundlage der Ordnungen. Die Ordnungen sind nicht Teil der Satzung. Sie werden von den durch die Satzung bestimmten Organen beschlossen. 

§ 22 Gerichtsstand  

Für Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist das Amtsgericht Aue zuständig. Das Vereinsgericht regelt Streitigkeiten im Sinne der Sport-und Wettkampordnung.  

§ 23 Inkrafttreten  

Die Satzung vom 15.11.2009 wird mit Beschluss der Mitgliederversammlung 02/2023 außer Kraft gesetzt und durch die vorliegende Satzung neu bestätigt.  

 

Bestätigung des neuen Vorstandes auf der Wahlversammlung am 22.03.2025

Vorsitzender: Peter Blechschmidt

Schriftführer: Andrej Chernykh

Kassenwart: Marc Wiegand

Medien-Organisator: Rico Müller

Waffenwart/Hausverwaltung: Matthias Blechschmidt

Werkstatt/Arbeitseinsätze: Jürgen Illert

Wettkampforganisator: Klaus Blechschmidt

Die Neuwahl des Vorstandes machte Neubesetzungen notwendig. Das betrifft die Positionen Schriftführer und Medien-Organisator.

Die Kameraden Ronny Treitz und Dietmar Hahn sind aus dem Vorstand ausgeschieden. Wir bedanken uns für die geleistete Arbeit.

Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.